Satzung des Schwäbischen Heimatbundes e.V.

(vom 11.5.1991, geändert am 16.5.1998, am 23.6.2007, am 19.12.2016 und am 23.11.2021)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Schwäbischer Heimatbund e. V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Schwäbische Heimatbund will die naturgegebenen und kulturellen Grundlagen unserer schwäbischen Heimat erhalten und stärken, für die Aufgaben der Gegenwart und die Gestaltung der Zukunft nutzen und dadurch einen sachgerechten und zeitgemäßen Beitrag zur Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Umwelt leisten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) vereinseigene Veröffentlichungen,
    b) Vorträge, Führungen, Studien- und Lehrfahrten, Ausstellungen, Konzerte, Dichterlesungen, Tagungen, Verleihung von Preisen,
    c) sachverständige Beratungen und Stellungnahmen zu wichtigen, mit der Arbeit des Vereins zusammenhängenden Tagesfragen, auch in den Medien,
    d) Erwerb und Pflege von Kulturdenkmalen und naturschutzwürdigen Grundstücken.
  3. Ausgehend von der Ausdehnung des einstigen Herzogtums Schwaben sowie der Prägung Europas vom deutschen Südwesten aus seit der Stauferzeit, hat sich der Schwäbische Heimatbund weiter zum Ziel gesetzt, die bedeutendsten deutschen Einflüsse und Spuren in Kunst, Architektur und Kultur im gesamten, insbesondere deutschsprachigen, europäischen Raum zu erkunden, aufzuzeigen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen sowie das dort vorgefundene kulturelle Erbe zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Im Sinne eines gelebten Völkerverständigungsgedankens kann dies auch im Zusammenwirken mit vor Ort ansässigen Einrichtungen auf den Gebieten der Kulturpflege und des Denkmalschutzes erfolgen.
  4. Der Schwäbische Heimatbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der Volksbildung, der Denkmalpflege und des Naturschutzes.
  5. Der Schwäbische Heimatbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Schwäbische Heimatbund ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Einzelmitgliedschaft) und juristische Personen (körperschaftliche Mitgliedschaft) werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer Beitrittserklärung beantragt.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann die Entscheidung auf ein anderes Organ des Vereins übertragen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres zulässig; er muss dem Verein mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,
    a) wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,
    b) wenn es trotz schriftlicher Erinnerung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.

§ 4 Jahresbeitrag

  1. Natürliche Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird am 1. Januar für das neue Jahr fällig.
  2. Körperschaftliche Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der höher ist als der Jahresbeitrag für natürliche Personen. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung (§ 7),
    b) der Vorstand (§ 8),
    c) die oder der Vorsitzende und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (§ 9),
    d) der Beirat (§ 10).
  2. Die Tätigkeit des Vorstands und der Mitglieder der anderen Organe des Vereins ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
  2. Sie hat die Aufgabe,
    a) die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister, die Schriftführerin bzw. den Schriftführer und zwei weitere Mitglieder sowie die Beiratsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf Antrag geheim. Ein Mitglied des Vorstands soll die Ausschüsse und ein weiteres Mitglied die Regionalgruppen repräsentieren.
    b) die Kassenprüferin bzw. den Kassenprüfer zu wählen. Die Amtsdauer ist an die Amtsdauer des Vorstands gebunden und beträgt somit höchstens drei Jahre. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
    c) den Tätigkeitsbericht der bzw. des Vorsitzenden, den Kassenbericht der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters sowie den Bericht der Kassenprüfung entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
    d) die Höhe des Jahresbeitrages für die natürlichen Mitglieder festzusetzen,
    e) über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen,
    f) die vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder zu ernennen,
    g) über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins sowie über Anträge der Mitglieder zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist von der bzw. dem Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 10 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung per Post, E-Mail oder durch Mitteilung in der vereinseigenen Zeitschrift einzuberufen.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln.
  5. Die bzw. der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet. Sie beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Der Vorstand

  1. Die bzw. der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister, die Schriftführerin oder der Schriftführer und zwei weitere Mitglieder bilden den Vorstand.
  2. Die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt (im Sinne von § 26 BGB). Das Nähere regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.
  4. Der Vorstand tritt möglichst monatlich zusammen.
  5. Ein Informationsaustausch zwischen Vorstand, dem Beirat, den Ausschussvorsitzenden und den Vorständen der Regionalgruppen findet regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr statt.
  6. Mindestens einmal im Jahr trifft sich der Vorstand mit den Ausschussvorsitzenden, den Vorständen der Regionalgruppen, der Redakteurin bzw. dem Redakteur der Schwäbischen Heimat sowie interessierten Mitgliedern zu einem offenen Meinungsaustausch.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  8. Zur Vorbereitung der Vorstandswahlen wird gemeinsam von drei Mitgliedern des Vorstands, mindestens einem Vorstand der Regionalgruppen und mindestens einer bzw. einem Vorsitzenden der Ausschüsse eine Kandidatenfindungsgruppe gebildet. Sie besteht aus maximal neun Personen.

§ 9 Vorsitzende bzw. Vorsitzender und zwei stellvertretende Vorsitzende

  1. Die bzw. der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Vereinsorgane ein und leitet sie.
  2. Die oder der Vorsitzende erledigt mit Hilfe des Geschäftsführers die laufenden Geschäfte.
  3. Im Verhinderungsfall wird die bzw. der Vorsitzende durch eine oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand vor allem in Fachfragen und in Angelegenheiten von regionaler Bedeutung. Der Beirat soll helfen, die Verbindung zwischen den Organen des Vereins und seinen Mitgliedern zu stärken. Der Beirat tritt mit dem Vorstand zu gemeinsamer Sitzung zusammen, wenn dieser es für notwendig hält oder mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder es wünschen, jedenfalls aber zweimal im Jahr.
  2. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Dem Beirat sollen angehören: Fachleute der für Naturschutz und Landschaftspflege, Denkmalpflege, Geschichte und Kultur sowie Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft, Medien, Verwaltung und Verbänden, die im Arbeitsbereich des Vereins tätig sind, sowie Vertreterinnen und Vertreter von Museen, Bibliotheken und Archiven, wie z.B. dem Staatlichen Museum für Naturkunde Stuttgart, dem Württembergischen Landesmuseum, der Württembergischen Landesbibliothek, der Staatlichen Archivverwaltung und dem Landesamt für Denkmalpflege.

§ 11 Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer

Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erledigt mit Vertretungsmacht die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung aus. Sie bzw. er ist beim Verein angestellt und dem Vorstand verantwortlich. Der Aufgabenbereich und die Arbeitseinteilung in der Geschäftsstelle werden durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung bestimmt.

§ 12 Ausschüsse

  1. Der Vorstand bildet Ausschüsse. Deren Vorsitzende werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses gewählt und vom Vorstand berufen. Die Regionalgruppen sollen angemessen vertreten sein.
  2. Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
    a) Auseinandersetzung mit Problemen des Fachgebietes
    b) Durchführung laufender Aufgaben im Fachgebiet
    c) Beratung von Vorstand sowie örtlichen und überörtlichen Gruppierungen in Fachfragen,
    d) Erstellung von zeitnahen Stellungnahmen zu aktuellen Themen für den Vorstand.
  3. Die Ausschüsse haben ein Selbstergänzungsrecht. Eine solche Ergänzung ist dem Vorstand mitzuteilen.
  4. Die Amtsdauer des Ausschussvorsitzenden und der Ausschussmitglieder läuft parallel zur Amtsdauer des Vorstands.
  5. Folgende Ausschüsse sollen gebildet werden: Redaktion für die Zeitschrift Schwäbische Heimat, Natur- und Umweltschutz, Denkmalschutz, Städtebau, Allgemeine Heimatpflege, Liegenschaften, Veranstaltungen, Werbung. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
  6. Auf Wunsch des Ausschusses hat der Vorstand eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Ausschusses zu hören.

§ 13 Örtliche und überörtliche Gruppen

  1. Der Schwäbische Heimatbund bildet gebietlich abgegrenzte, örtliche und überörtliche Gruppen, z. B. Regional-, Stadt- und Ortsgruppen. Sie arbeiten im Sinne des Vereinszwecks und auf der Grundlage dieser Vereinssatzung in ihrem Bereich.
  2. Die Leitung der Gruppen übernehmen deren Vorstände.
  3. Die im Gebiet einer Gruppe wohnenden Mitglieder des Schwäbischen Heimatbundes wählen die bzw. den Vorsitzenden der Gruppe und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren.
  4. Die Vorstände der Gruppen treffen sich mindestens einmal im Jahr mit dem Vereinsvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung und einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vereinsvorstand und dem Beirat.
  5. Auf Wunsch des Vorstands der Gruppe hat der Vereinsvorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gruppe zu hören.

§ 14 Niederschriften

Über die Sitzungen des Vorstands und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten müssen: Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer beurkundet die Beschlüsse.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 16 Gemeinnützigkeit

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Baden-Württemberg, und zwar an die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 23. November 2021 in Kraft. Damit erlischt die Satzung vom 19. Dezember 2016.

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