Schloss auf einem Felsen

Umstrittene Windkraftanlagen bei Schloss Lichtenstein dürfen nicht gebaut werden!

(Pressemitteilung | 18. Juni 2019)

Schwäbischer Heimatbund und Architektenkammer Baden-Württemberg fordern vom Land die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

(Oben: Schloss Lichtenstein in einer Umgebung, die unbedingt als Teil des Kulturdenkmals anzusehen ist, Foto: wikimedia/Stefan Karl, lizensiert unter CC BY-SA 4.0)

Schloss Lichtenstein gehört mit Schloss Stolzenfels in Rheinland-Pfalz und Schloss Neuschwanstein in Bayern zu den herausragenden Zeugnissen des Historismus und der Epoche der Burgenromantik. Angeregt durch Wilhelm Hauffs Roman Lichtenstein entstand nach den Ideen des Grafen Wilhelm von Württemberg ab 1840 auf dem Albtrauf eine deutsche Ritterburg im Stil des Mittelalters. Schloss und Umgebungslandschaft wurden dabei zu einem einheitlichen Gesamtkunstwerk ersten Ranges und damit zu einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung verbunden.

Seit der Einweihung durch König Wilhelm von Württemberg hat das Denkmal die Zeitläufe unbeschadet überstanden. Es ist im Bewusstsein der Bevölkerung tief verankert, gehört zur Identität Baden-Württembergs und ist ein international bekanntes kulturelles und touristisches Wahrzeichen des Landes. Als eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung wird es auch vor Beeinträchtigungen aus seiner Umgebung geschützt (Umgebungsschutz gemäß § 15 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz).

Trotzdem hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Februar befunden, fünf nahe beim Schloss geplante Windkraftanlagen mit jeweiligen Gesamthöhen von 200 Metern und Rotordurchmessern von 126 Metern würden das romantische Erscheinungsbild des Schlosses zwar beeinträchtigen, aber nur unerheblich. Gegen die übereinstimmende Expertise der Immissionsschutzbehörde, des Landesamtes für Denkmalschutz und des Regierungspräsidiums Tübingen machten die Richter völlig überraschend geltend: Der Denkmalschutz stehe den Windkraftanlagen daher nicht entgegen.

Angesichts der Grundsatzbedeutung dieses Urteils haben sich der Vorsitzende des Schwäbischen Heimatbundes, Josef Kreuzberger, und der Präsident der Architektenkammer des Landes, Markus Müller, bereits am 15. Mai gemeinsam an Ministerpräsident Winfried Kretschmann gewandt und von ihm die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim gefordert: Wenn es bei der Abwägung zwischen Klima- und Denkmalschutz selbst bei einem der wichtigsten Denkmale des Landes keinen Schutz für dessen visuelle Integrität gibt – wo dann? Eine Antwort auf das Schreiben gibt es bislang nicht.

Was jetzt aber vorliegt, ist die Urteilsbegründung des Gerichts. Sie erweise, dass das Urteil unter Fehlern leide, die auf sein dem Schloss nachteiliges Ergebnis durchschlagen. Mannheim muss die Gelegenheit bekommen, so Markus Müller, alle Tatsachen- und Rechtsfragen in zweiter Instanz zu überprüfen und zu klären. Als schwerwiegende Fehler stehen laut Josef Kreuzberger sowohl Verfahrensverstöße als auch Verstöße bei der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes im Raum, so zum Beispiel bei der Frage der räumlichen Abgrenzung des geschützten Umgebungsbereichs und bei der Abgrenzung zwischen erheblicher und unerheblicher Beeinträchtigung.

Heimatbund und Architektenkammer weisen darauf hin, dass jetzt bereits die Frist von nur einem Monat läuft, innerhalb der man Rechtsmittel ergreifen kann. Kreuzberger und Müller fordern deshalb, dass sich der Ministerpräsident unverzüglich mit dem denkmalfachlich zuständigen Wirtschaftsministerium berät und mit dessen fachlicher Unterstützung die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs veranlasst. Wäre in Bayern Schloss Neuschwanstein gefährdet, so Kreuzberger, wäre das sofort Chefsache – und so muss es auch bei uns sein.

Müller und Kreuzberger begrüßten auch, dass dem Landtag inzwischen eine Petition “Schloss Lichtenstein in Gefahr” vorliegt, die ebenfalls den Gang nach Mannheim fordert. Die Petition sei denkmalrechtlich umfassend begründet, das werde dem Land hoffentlich helfen, die notwendige Entscheidung zu treffen.

Sie finden hier zum Herunterladen im pdf-Format:

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