SHB schließt sich der Stellungnahme des LNV an
Die Landesregierung hat das Ziel, den Anteil des Stroms aus Windkraft bis 2020 auf mindestens 10% der Gesamtenergieerzeugung zu steigern. Das bedeutet etwa eine Verzehnfachung des bisherigen Bestandes an Windkraftanlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, plant die Landesregierung eine Änderung des Landesplanungsgesetzes. Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg als Sprachrohr der Natur- und Umweltschutzverbände hat hierzu eine Stellungnahme verfasst, der sich auch der Schwäbische Heimatbund angeschlossen hat. Nachfolgend die Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes.
Stellungnahme des LNV zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
(November 2011)
Abs.:
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V.
Olgastr. 19
70182 Stuttgart
info@lnv-bw.de
www.lnv-bw.de (öffnet eine neue Seite)
An:
Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
Frau Kristin Keßler
Postfach 10 34 39
70029 Stuttgart
Sehr geehrte Frau Keßler,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) dankt für die Zusendung der Unterlagen zur geplanten Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlanG) und die damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme.
Diese LNV-Stellungnahme erfolgt zugleich auch im Namen der nach §67 NatSchG BW anerkannten LNV-Mitgliedsverbände AG Die NaturFreunde, Landesfischereiverband, Landesjagdverband, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Schwäbischer Albverein und Schwarzwaldverein. Auch der Schwäbische Heimatbund schließt sich dieser Stellungnahme an.
Zusammengefasst nimmt der LNV wie folgt Stellung zum Änderungsentwurf:
- Die derzeit geltende Regelung im LPlanG, nur Vorranggebiete für Windkraft auszuweisen und alle anderen Gebiete zu Ausschlussgebieten zu erklären, hält der LNV nicht für richtig und begrüßt daher die Initiative des Landes zu einer Änderung. Die bisherige restriktive Ausweisung von Windkraftstandorten war politisch bedingt. Statt einer einfachen Rücknahme der letzten Änderung des LPlanG (zurück zu Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten) sollen nun Ausschlussgebiete gänzlich entfallen. Dies hält der LNV für fachlich falsch und politisch bedenklich.
- Aus LNV-Sicht sollte es weiterhin Ausschlussgebiete geben - allerdings in deutlich geringerer Ausdehnung - auch damit Investoren nicht Planungsressourcen in nicht genehmigungsfähige Standorte stecken. Der LNV befürwortet daher eine Raumordnung mit Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten, festzulegen vorrangig durch die Regionalverbände.
- Windkraftanlagen müssen auf der Basis einer fundierten Planung errichtet werden, weil die Konfliktlagen vielschichtig sind. Der Regionalplan ist das richtige Instrument hierfür. Mit der Qualität der Bauleitplanung haben der LNV und seine LNV-Arbeitskreise oft schlechte Erfahrungen gemacht, so dass wir dieses Instrument kritisch sehen. Die naturschutzrechtlichen Neuerungen der letzten Jahre sind in vielen Fällen noch nicht berücksichtigt und werden auch in laufenden Verfahren oft "weggewogen".
- Die Frist bis zur Aufhebung der bisherigen Wind-Regionalpläne zum 31.08.2012 ist zu kurz. Wir geben zu bedenken, dass notwendige Erhebungen des Vogelzugs, der Vorkommen besonders und streng geschützter Tierarten usw. nur in der Vegetationsperiode 2012 erfolgen können und dies weder zeitlich noch von der Kapazität vorhandener Fachplanungsbüros her möglich ist.
- Die Aufhebung der derzeit gültigen Vorranggebiete ist aus unserer Sicht nicht notwendig. Die Aufhebung der derzeit gültigen Ausschlussgebiete würde ausreichen.
- Für die Zusage der Landesregierung auf Beteiligung der Öffentlichkeit beim Ausbau der Windkraft fehlt bislang ein Anhörungsrecht für das immissionsschutzrechtliche Verfahren.
Die detaillierte Stellungnahme mit Begründungen finden Sie im Anhang, der Bestandteil dieser LNV-Stellungnahme ist.
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anregungen und erheblichen Sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Ehret
- Vorsitzender -
Anlage
LNV-Stellungnahme vom 7.11.2011 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (Stand 27.09.2011)
Zu Artikel 1
Zu § 11 Abs. 2 (Regionalplan, Form und Inhalt)
Die beabsichtigte Änderung lehnt der LNV als zu weitgehend ab. Die Änderung sieht vor, von der Aufgabenzuweisung „Der Regionalplan konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung... und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans ...“ abzuweichen über die geplante Anfügung „Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg“.
Damit soll den Städten und Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, Standorte für Windkraftanlagen in ihren Flächennutzungsplänen (FNP) festzulegen oder Einzelbaugenehmigungen nach §§ 35/36 BauGB im Außenbereich zu ermöglichen.
Windkraftanlagen müssen jedoch auf der Basis einer fundierten Raumordnungsplanung errichtet werden, weil die Konfliktlagen vielschichtig sind. Der Regionalplan ist das richtige Instrument hierfür.
Zu Flächennutzungsplänen als Planungsinstrument
Mit der Planungshoheit der Gemeinden haben der LNV und seine LNV-Arbeitskreise überwiegend schlechte Erfahrungen gemacht, da die Gemeinden das Gebot des Flächensparens, Biotop- und Artenschutzaspekte u.a. meist nicht oder nur unzureichend berücksichtigen. Die Fachaufsichtsbehörden greifen selten ein. Eine Kommunalaufsicht, die bei Rechtsverstößen eingreifen würde, gibt es in Baden-Württemberg nicht. Die Aussicht auf Gewerbesteuer verstellt oft den Blick auf naturschutzrechtliche Zwänge.
Das Inkrafttreten von naturschutzfachlich mangelhaften FNP ginge voll auf Kosten von Natur und Umwelt. Vorsorglich weist der LNV auch darauf hin, dass nach § 6 Abs. 4 letzter Satz BauGB ein FNP als genehmigt gilt, wenn die Genehmigungsbehörde ihn nicht binnen drei Monaten ablehnt. Wegen der zu erwartenden Flut an FNP-Änderungen dürften die Genehmigungsbehörden mit den Prüfungen überlastet sein und nicht fristgerecht antworten können.
Zu Einzelbaugenehmigungen im Außenbereich
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung oder zumindest eine Beteiligung der Naturschutzverbände findet für privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich wie Windkraftanlagen nach § 36 BauGB nicht statt. Von der Baurechtsbehörde ist nur das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Damit wäre die Zusage der Landesregierung auf Öffentlichkeitsbeteiligung beim Windkraftausbau nicht eingehalten.
Bei der zu erwartenden Antragsflut sind Umweltschäden aufgrund von Behördenüberlastung vorprogrammiert. Nach § 54 der LBauO BW darf die Genehmigungsbehörde für die Anhörung der Gemeinden und Fachbehörden lediglich einen Monat Frist erteilen und muss binnen zwei Monaten entscheiden.
Zu § 11 Abs. 7
Wir bitten, Satz 1 in der alten Fassung vor Änderung durch die letzte Landesregierung wieder herzustellen, der da hieß: „Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 5, 6, 10 und 11 [Anm. des LNV: dabei handelt es sich um Siedlungsbereiche, Gewerbeschwerpunkte, Schwerpunkte des Wohnungsbaus, Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen und Windkraftstandorte] in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen.“ [Ende, kein nachfolgender Halbsatz mit Einschränkungen]
Der derzeit geltende nachfolgende Halbsatz, der im Fall von Windkraftstandorten alle Nicht-Vorranggebiete automatisch zu Ausschlussgebieten erklärt, sollte aus LNVSicht ersatzlos gestrichen werden. D. h. allerdings auch, dass der LNV die von der neuen Landesregierung geplante Umkehrung dieses Halbsatzes in das Gegenteil ablehnt, wonach Windkraftstandorte nur noch als Vorranggebiete ausgewiesen werden können.
Der LNV hält eine vorläufige Definition von Ausschlussgebieten sehr wohl für möglich und notwendig. Hierzu müssen, wie von der Landesregierung selbst im Vorblatt zur Gesetzesänderung genannt, mindestens folgende Gebiete gehören:
- Naturschutzgebiete
- Umgebung von Wohngebieten
- Kernzonen von Biosphärengebieten
Darüber hinaus sollen aus LNV-Sicht folgende Gebiete in Text und wo bereits möglich in Kartendarstellung als Ausschlussgebiete aufgenommen werden:
- Prozessschutzflächen generell (nicht nur Kernzonen von Biosphärengebieten, sondern auch Bannwälder, der geplante Nationalpark Nordschwarzwald u.a.)
- „gemeinte Flächen“ von Natura 2000-Gebieten (also die geschützten FFHLebensraumtypen, Lebensräume der FFH-Arten nach Anhang II und streng geschützter Vogelarten)
- Lebensräume streng geschützter Arten nach BArtenSchutzVO und Arten nach der FFH-RL Anhang IV
- gesetzlich geschützte Biotope
- bei den Fortschreibungen der Regionalpläne auch solche Gebiete, für die in der Zwischenzeit Prüfungen stattgefunden haben und die aus Gründen des Naturschutzes, des Wasserschutzes oder anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses als Windkraftstandorte ausfallen und daher als Ausschlussgebiete behandelt werden können.
Generell ist darauf zu achten, dass nicht nur die Fläche der eigentlichen Windkraftanlage(n) in die Untersuchungen einbezogen wird, sondern auch das benötigte Baufeld, die Zuwegung für Bau und ständigen Betrieb, die Trassen der Stromleitungen sowie im Falle von Zugkorridoren und Jagdgebieten von Vogel- und Fledermausarten auch der Luftraum.
Zu § 30 , § 42, § 44 und § 51 (Namensaktualisierung des zuständigen Ministeriums)
keine Anmerkungen hierzu
Rechtliche Sicherung der Beteiligung der Öffentlichkeit beim Ausbau der Windkraft
Aus Sicht des LNV ist die zugesagte Beteiligung der Öffentlichkeit beim Ausbau der Windkraft nicht in allen Fällen gegeben:
Ohne planerische Steuerung werden Windkraftanlagen immissionsschutzrechtlich genehmigt. Sie werden in der 4. BImSchV lediglich im Anhang in Spalte 2 geführt, womit sie im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden. Die 4. BImSchVO sieht nach Ansicht des LNV keine Ausnahmen oder andere Länderbestimmungen vor. Ähnliches gilt für Baugenehmigungen von Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Der LNV beantragt daher die Einführung eines förmlichen Anhörungsrechts der Öffentlichkeit, mindestens aber der anerkannten Naturschutzverbände, für den Bau von Windkraftanlagen.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass es in Folge einer Flut von Bauanträgen für Windkraftanlagen im Außenbereich bei den Landratsämtern in Folge von Personalmangel und Überlastung - insbesondere in den unteren Naturschutzbehörden - zu erheblicher Zerstörungen nicht nur von gesetzlich geschützten Biotopen und Tierund Pflanzenarten kommen kann (Umweltschäden). Denn nach Vorliegen des vollständigen Antrags muss die Genehmigungsbehörde im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren binnen 3 Monaten entscheiden (§ 10 Abs. 6a BImSchG).
Zu Artikel 2
Die Landesregierung beabsichtigt, die derzeit bestehenden rechtskräftigen Festlegungen für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Regionalplänen zum 31.08.2012 aufzuheben.
Der LNV hält dies für unnötig, denn die dort genannten Vorranggebiete sind nach bereits früher erfolgter Prüfung geeignete Windkraftstandorte (wenn auch zu restriktiv, also zu klein). Es würde ausreichen, die Ausschlussgebiete aufzuheben.
Abgesehen davon ist weder eine Fortschreibung der Teilregionalpläne Windkraft noch eine FNP-Fortschreibung der Gemeinden bis zum 31.08.2012 möglich, zumindest nicht, wenn eine sorgfältige Planung einschließlich Beteiligung der Öffentlichkeit Ziel der Landesregierung ist, wovon wir ausgehen. Allein die artenschutzrechtlichen Freilandprüfungen müssen während der Vegetationsperiode ablaufen und können Ende Sommer 2012 noch nicht abgeschlossen sein geschweige denn in die Teilregionalpläne oder FNPs eingearbeitet sein. Es droht an manchen Orten ein erheblicher Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz.
Zusätzliche Prüfbitten des LNV
In Ergänzung zu den geplanten Gesetzesänderungen hat der LNV noch folgende zusätzliche Wünsche
§ 11 Abs. 5 (zu berücksichtigende Fachpläne)
In diesem Absatz wird geregelt, dass grundsätzlich bestimmte Fachpläne in den Regionalplänen zu berücksichtigen sind. Aus LNV-Sicht sollte die Gesetzesnovellierung dazu genutzt werden, notwendige Aktualisierungen vorzunehmen:
So können die forstlichen Rahmenpläne gestrichen werden, weil die Forstverwaltung sich die Verpflichtung hierzu mit Aufkommen der Pflicht zur strategischen Umweltprüfung aus dem LWaldG gestrichen hat. Ergänzt werden sollte aber der Auerhuhnaktionsplan sowie das Alt- und Totholzkonzept der FVA bzw. Landesforstverwaltung.
Dafür müssen die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzeln ergänzt werden, weil das Landschaftsrahmenprogramm vor der letzten Novelle des Landesentwicklungsplans nicht fortgeschrieben wurde und auch die Landschaftsrahmenpläne unvollständig sind. Aus LNV-Sicht handelt es sich bei diesen namentlich zu benennenden Fachplänen mindestens um die folgenden:
- Natura 2000
- Generalwildwegeplan, ergänzt um die Offenlandflächen der LUBW
- Biotopverbundkonzeption der LUBW
- Zielartenkonzept
- Lebensräume der vom Aussterben bedrohten Arten (Rote Liste 0-2) und des Artenschutzkonzepts der LUBW
Im Bereich des Gewässerschutzes muss ein Hinweis auf die Wasserrahmenrichtlinie und die Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg erfolgen sowie auf die 100jährlichen Überschwemmungsgebiete.
